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Testament

Ein Testament kann sowohl privatschriftlich (privates Testament) als auch bei einem Notar (öffentliches Testament) errichtet werden. Darüber hinaus kann mit den vorgesehenen Erben ein notarieller Erbvertrag geschlossen werden. Das private Testament muß in vollem Umfang eigenhändig geschrieben sein und Ort, Datum sowie Unterschrift mit Vor- und Nachnamen enthalten. Jede andere Form ist rechtsunwirksam. Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten, sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die Erbfolge nach dem Tode des Letztlebenden festlegen. Im Testament können auch sog. Vermächtnisse für Nichterben festgelegt werden. Diese Vermächtnisse (z.B. die Übertragung einer Sammlung an einen Freund oder eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung) fallen nicht in den Nachlass. Sie sind von den Erben vorab aus der Erbmasse auszusondern und dem „Vermächtnisnehmer“ auszuhändigen bzw. rechtswirksam zu übertragen.

Wer im Besitz eines Testaments ist, muss den Sterbefall unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung vorlegen. Beim Amtsgericht hinterlegte Testamente werden von Amts wegen eröffnet, sobald das Gericht Kenntnis vom Ableben des Testamentverfassers hat. Das Gericht prüft die Rechtswirksamkeit, informiert die Erben und erteilt auf Antrag einen Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es sinnvoll, zu Lebzeiten für bestimmte Konten Vollmachten an die Personen Ihres Vertrauens zu erteilen, damit laufende Kosten (z.B. Mieten) sowie Nachlassverbindlichkeiten auch vor Erbscheinerteilung beglichen werden können.

Nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Ist ein Nachlass überschuldet, so kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, um nicht die eigene Existenz zu gefährden. Das Ausschlagen des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem man von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat.