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Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sie bestimmt, welche Personen erbberechtigt sind. Das Gesetz berücksichtigt an erster Stelle den Ehepartner, gliedert weiter in Erben erster, zweiter,dritter und vierter Ordnung und legt hierfür die vorgeschriebene Reihenfolge und die prozentuale Anspruchshöhe fest. Darüber hinaus beeinflussen der Güterstand des Ehepaares – Zugewinngemeinschaft oder notariell vereinbarte Gütertrennung – sowie vorhandene Ehe- und Erbverträge die gesetzlichen Erbansprüche.

Häufig ergeben sich nach einem Trauerfall Streitigkeiten um die Erbschaft, weil der Verstorbene zu Lebzeiten seinen letzten Willen gar nicht, unwirksam oder unklar formuliert hat. Wenn das der Fall ist, wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Dabei geht das Erbrecht nach wie vor von einer Ehe und einer intakten Großfamilie aus.

Hat zum Beispiel ein Ehepaar mit Kindern Gütertrennung vereinbart, entstehen ohne testamentarische Verfügung für den überlebenden Ehepartner erhebliche Nachteile. Bei einem kinderlosen Ehepaar sind neben dem Ehegatten auch die Geschwister des Verstorbenen gesetzlich erbberechtigt. Ohne Testament erhalten die Schwäger und Schwägerinnen einen Teil des Vermögens, der eigentlich für die Altersversorgung des überlebenden Ehepartners vorgesehen war.

Praxis

Die Praxis zeigt immer wieder: Ansprüche werden geltend gemacht – unschöne Streitigkeiten sind leider nicht die Ausnahme. Für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nicht mit den eigenen Wünschen übereinstimmt, sollte die gesetzliche Erbfolge bis auf die so genannten Pfl ichtteilsansprüche von Ehegatten und Kindern testamentarisch außer Kraft gesetzt werden. Der Pflichtteil muss in Geld ausgezahlt werden und entspricht der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch kann nur in wenigen vom Gesetzgeber festgelegten Fällen ganz ausgeschlossen werden.

Neben der Festlegung der Erbberechtigten sind auch komplizierte steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Erbschaftsteuersätze können sich ändern. Es besteht die Tendenz, dass sie steigen. Der einzige Weg, Erbansprüche von Miterben auf den Pfl ichtteil zu begrenzen und über die Erbmasse so zu verfügen, wie man es für richtig hält, ist ein einwandfreies, rechtsgültiges Testament. Zu empfehlen ist es, vor dessen Abfassung mit einem Rechtsanwalt, einem Notar oder mit dem Rechtspfl eger beim Nachlassgericht zu sprechen. Bei großen Vermögen sollten Sie auf jeden Fall auch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Wir hoffen, dass unsere Ausführungen Sie dazu anregen, sich beizeiten mit der Lösung dieser erbrechtlichen Fragen zu beschäftigen. Weiterhin kann es erforderlich sein, dass die Testamentsgestaltung – je nach Stand der wirtschaftlichen und familiären Situation – in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss. Wir sind bemüht, in Vorsorgegesprächen auf diese Probleme hinzuweisen und halten entsprechende Broschüren mit weiteren Informationen für Sie bereit.

Schema der Erbfolge

1. Erbrecht der Verwandtschaft

Innerhalb der Verwandtschaft bestimmt sich die Rangfolge der Erben nach dem Grad der Verwandtschaft. Der Grad der Verwandtschaft wird im Erbrecht durch den Begriff der „Ordnung“ gekennzeichnet.

Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, das heißt seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge.
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge usw.
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge.

Dabei gilt:
1. Erben einer höheren Ordnung schließen sämtliche Verwandte einer niedrigeren Ordnung von der Erbschaft aus.
2. Innerhalb der ersten Ordnung schließen Verwandte ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbschaft aus. Das heißt, Kinder schließen die Enkel aus, Enkel die Urenkel usw.
3. Kinder erben zu gleichen Teilen.

2. Erbrecht des Ehepartners

Der Ehepartner ist kein Verwandter. Er nimmt daher eine Sonderstellung ein. Neben Verwandten 1. Ordnung erhält er gem. §1931 BGB ein Viertel der Erbschaft. Neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern erhält er die Hälfte der Erbschaft. Alle übrigen Erben der 3. Ordnung sowie Verwandte der übrigen Ordnungen werden durch den Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen. Sofern keine Gütertrennung vereinbart ist, erhält der Ehepartner außerdem zusätzlich als Zugewinnausgleich (ähnlich wie bei einer Scheidung) gem. §1371 BGB ein weiteres Viertel der Erbschaft.